Regelungen zur betrieblichen Freistellung für ein Ehrenamt im VdK

In manchen Bundesländern gibt es einen sogenannten „Bildungsurlaub“, der Ehrenamtlichen ermöglicht, Aus- und Weitertbildungen für ein Ehrenamt zu machen und vom Betrieb dafür freigestellt zu werden.
Das sind in manchen Bundesländern bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr. In Bayern gibt es diese Regelung nicht.

Es gibt aber Ehrenämter, für deren Ausübung und auch Ausbildung man vom Betrieb freigestellt werden muss.

Das sind aber überwiegend nur Freistellungen im sogenannten „Blaulichtbereich“, also Feuerwehr, Rettungsdienst, THW oder bei betrieblichem Ehrenamt, wie beispielsweise Betriebsratstätigkeiten oder Schwerbehindertenvertretungen.
Es gibt ein kleines Regelwerk über diese „Freistellungen“ für ein Ehrenamt – hier:

https://www.ehrenamt.bayern.de/engagement-anerkennen/freistellungsregelungen/index.php


Das Engagement in Vereinen, wie der VdK einer ist – auch wenn wir gemeinnützig sind – gehört hier nicht dazu.

Jedoch kann ein Betrieb auf freiwilliger Basis Mitarbeitende freistellen. Das wird ab und zu gemacht.

Die Arbeitgeber benötigen in der Regel dann eine Teilnahmebescheinigung. Bei unseren Ehrenamtsseminaren des VdK-Landesverbandes stellen wir solche Bescheinigungen auch aus.

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